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Nach der Ausführung von Gesellschafts- oder Vermittlerabrechnungen können, auch nach dem Druck und evtl. versandt an Gesellschaft/Vermittler, Abrechnungen weiterhin storniert werden. Es darf allerdings keine Zahlung oder ein Saldenübertrag zur Abrechnung gebucht sein. Des Weiteren dürfen keine Positionen der Abrechnung mit FiBu-Übergabedatum zur Abrechnung existieren. Das ist auch so, wenn die Buchungen über den jeweiligen Referenzbeleg, also bspw. schon mit der Kundenrechnung, über diese Rechnungsnummer an die FiBu übergeben wurde (Abrechnungstyp = „Buchungssätze“). Mit diesem Export-Typ wäre ein Storno aber eigentlich unkritisch.

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Ausführung des Stornos aus dem Listenergebnis:

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Die Abrechnung ist danach wie folgt umgestellt:

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