Stornieren von Gesellschafts- und Vermittlerabrechnungen

Nach der Ausführung von Gesellschafts- oder Vermittlerabrechnungen können, auch nach dem Druck und evtl. versandt an Gesellschaft/Vermittler, Abrechnungen weiterhin storniert werden. Es darf allerdings keine Zahlung oder ein Saldenübertrag zur Abrechnung gebucht sein. Des Weiteren dürfen keine Positionen der Abrechnung mit FiBu-Übergabedatum zur Abrechnung existieren. Das ist auch so, wenn die Buchungen über den jeweiligen Referenzbeleg, also bspw. schon mit der Kundenrechnung, über diese Rechnungsnummer an die FiBu übergeben wurde (Abrechnungstyp = „Buchungssätze“). Mit diesem Export-Typ wäre ein Storno aber eigentlich unkritisch.

Sofern das Storno möglich ist, werden alle Buchungspositionen von der Abrechnung „gelöst“ und stehen neu zur Abrechnung zur Verfügung. Ein druckbarer Stornobeleg wird aber nicht erstellt, sodass falls notwendig ein manuell erstellter an Gesellschaft bzw. Vermittler überlassen werden muss. Über die Programmfunktionen wird der ursprüngliche Abrechnungsbetrag erhalten bleiben, die Restverbindlichkeit auf 0 gesetzt und der Status auf „Storno“ geändert.

Sollte das Storno mit dem Hinweis verhindert werden, dass bereits Zahlungen gebucht sind oder Positionen an die FiBu übertragen wurden, und es wird der Buchungssatz-Export genutzt, kann das Storno über ein Datenbankskript realisiert werden, das aus einer Freien Selektion ausgeführt werden kann. Ggf. schon ausgeführte Zahlungen müssen dann allerdings vorher storniert werden.

Hier können Sie das Skript herunterladen.

Beispiel-Selektion:

Ausführung des Stornos aus dem Listenergebnis:

Die Abrechnung ist danach wie folgt umgestellt:

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