Abrechnung von Umsatzsteuer mit Vermittlern

Im AMS können umsatzsteuerpflichtige Erlöse zu Honorarleistungen und Betreuungspauschalen, sowie zu manuellen Buchungen verarbeitet werden. Inwieweit der Umsatzsteueranteil zu Honoraren an den Vermittler ausgezahlt werden kann bzw. muss, ergibt sich aus dem Umsatzsteuergesetz.

Mit der „Standard-Vorbelegung“ bei Neuanlage eines Vermittlers wird der Umsatzsteuer-Anteil zunächst zur Abrechnung freigegeben sein. Über „Verwaltung“ kann jedoch eingestellt werden, das Netto abgerechnet werden soll:

Wenn manuelle Buchungen zur Abrechnung mit dem Vermittler angelegt werden und eine Umsatzsteuersatz angegeben wird, wird der unabhängig von der Einstellung zur Abrechnung von Umsatzsteuer immer gutgeschrieben. Sofern zu manuellen Buchungen also keine Umsatzsteuer abgerechnet werden soll, darf kein Steuersatz angegeben werden:

 

Außer der Umsatzsteuer zu manuellen Buchungen, der Betrag erscheint in der Abrechnungsliste dann direkt mit dem Bruttobetrag, werden Honorarbuchungen immer zunächst mit dem Nettobetrag in der Buchungsliste zur Abrechnungserstellung ausgewiesen. Erst bei der Erstellung der Abrechnung wird dann in Summe zu allen Nettohonoraren eine Umsatzsteuerbuchung angelegt, sollte die UST-Abrechnung nicht deaktiviert worden sein.

Mit der AMS-Standardeinrichtung zum Druck der Vermittlerabrechnung erfolgt der Ausweis im Deckblatt wie folgt:

In der Liste zu den Abrechnungspositionen stellt sich das dann beispielhaft wie folgt dar:

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