Nach der Ausführung von Gesellschafts- oder Vermittlerabrechnungen können, auch nach dem Druck und evtl. versandt an Gesellschaft/Vermittler, Abrechnungen storniert werden. Es darf allerdings keine Zahlung oder ein Saldenübertrag zur Abrechnung gebucht sein. Des Weiteren dürfen keine Positionen der Abrechnung mit FiBu-Übergabedatum zur Abrechnung existieren. Das ist auch so, wenn die Buchungen über den jeweiligen Referenzbeleg, also bspw. schon mit der Kundenrechnung, über diese Rechnungsnummer an die FiBu übergeben wurde (Abrechnungstyp = „Buchungssätze“). Mit diesem Export-Typ wäre ein Storno aber eigentlich unkritisch.
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Mit dem Storno Sofern das Storno möglich ist, werden alle Buchungspositionen von der Abrechnung „gelöst“ und stehen neu zur Abrechnung zur Verfügung. Ein druckbarer Stornobeleg wird aber nicht erstellt, sodass falls notwendig ein manuell erstellter an Gesellschaft bzw. Vermittler überlassen werden muss. Über die Programmfunktionen wird der ursprüngliche Abrechnungsbetrag erhalten bleiben, die Restverbindlichkeit auf 0 gesetzt und der Status auf „Storno“ geändert.
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