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Hinweis

Die ASSFINET GmbH ist keine Anwaltskanzlei und kann somit keine Rechtsberatung anbieten. Die auf dieser Seite aufgeführten Hinweise und Anleitungen sind allgemeine Vorschläge, die vom Kunden für seine konkrete Anwendung umgesetzt und angepasst, sowie geprüft werden müssen. Die Verantwortung hierfür liegt ausschließlich beim Kunden.

Eine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit wird nicht übernommen. Es handelt sich um keine Rechtsberatung. Ggf. empfehlen wir die Prüfung durch Ihren Rechtsberater. Die ASSFINET GmbH behält sich vor, die auf auf dieser Seite aufgeführten Hinweise und Anleitungen jederzeit und ohne vorherige Ankündigung anzupassen oder zu aktualisieren.

Ab dem 1. Januar 2025 dürfen, gemäß dem Wachstumschancengesetz, alle Rechnungen im B2B-Bereich nur noch als E-Rechnung ausgestellt werden. Mithilfe von E-Rechnungen kann gewährleistet werden, dass Rechnungsdaten elektronisch übermittelt, empfangen und weiterverarbeitet werden können. Außerdem kann dank E-Rechnungen sichergestellt werden, dass die Daten medienbruchfrei weitergeleitet werden, d.h. ohne den Verlust von Daten durch einen Medienwechsel.

Gemäß der Norm EN 16931 wird ab sofort zwischen elektronischen, also E-Rechnungen, und sonstigen Rechnungen unterschieden.

Elektronische Rechnungen sind Rechnungen in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format. Das heißt, sie enthalten XML-Daten, die automatisch verarbeitet werden können.

Achtung – eine gewöhnliche Rechnung, die Sie als PDF per E-Mail verschicken, ist keine E-Rechnung.

Rechnungen an den Bund

Bereits seit dem 27. November 2020 akzeptiert die öffentliche Verwaltung des Bundes keine Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen mehr. Bei Rechnungen an den Bund über 1000 € ist also das Format XRechnung oder ZUGFeRd-Rechnung bereits Pflicht.

Für eine automatisierte Prozessgestaltung ist der Versand und der Empfang von E‑Rechnungen über das europäische Netzwerk Peppol die beste Voraussetzung. Der Bund empfängt bereits heute E‑Rechnungen über diesen Übertragungsweg. 

Zeitplan

Ab dem 1. Januar 2025 gilt die Pflicht zur E-Rechnung in allen B2B-Bereichen.

Bis zum 1. Januar 2027 gilt jedoch eine Übergangszeit (siehe unten), in der zwar die Möglichkeit vorliegen muss, E-Rechnungen auszustellen, die herkömmlichen Methoden jedoch noch zulässig sind.

Übergangsregelungen

Für von Anfang 2025 bis Ende 2026 ausgeführte B2B-Umsätze dürfen weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, bleiben in diesem Zeitraum zulässig, allerdings ist hierfür (wie bisher) die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich.

Bis Ende 2027 gilt dies ebenfalls, allerdings mit dem Zusatz, dass der Rechnungssteller einen Vorjahresumsatz (Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG) von max. 800.000 EUR hat.

Optionen zur Generierung von E-Rechnungen

Um eine E-Rechnung zur erstellen, haben Sie momentan einige Möglichkeiten.

Das System “XRechnung” wurde auf Basis der Europäischen Norm EN 16931 entwickelt, und wird in ams.5 wie folgt eingesetzt: Wie erzeuge ich eine XRechnung?

Darüber hinaus gibt es das System “ZUGFeRD”, dieses ist allerdings nicht mit ams.5 integriert.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zur Umsetzung und Einführung der E-Rechnung finden Sie in folgenden Quellen:


Noch Fragen? Ist etwas unklar geblieben?

Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, die in diesem Artikel nicht behandelt oder erklärt wurden, wenden Sie sich gerne über unser Kundenportal an unseren Support.

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